Aktuelle Rechtsprechung

 

Folgende Unterlagen können im Jahr 2025 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Unterlagen können nach dem 31. Dezember 2024 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2014 und früher
  • Inventare, die zum 31.12.2014 aufgestellt worden sind
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2014 oder früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2014 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2014 oder früher
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2018 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2018 oder früher
  • Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzung zu beachten
  • Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind: für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen
  • Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

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