Aktuelle Rechtsprechung
Folgende Unterlagen können im Jahr 2025 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Unterlagen können nach dem 31. Dezember 2024 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2014 und früher
- Inventare, die zum 31.12.2014 aufgestellt worden sind
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2014 oder früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2014 oder früher aufgestellt worden sind
- Buchungsbelege aus dem Jahr 2014 oder früher
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2018 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2018 oder früher
- Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzung zu beachten
- Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind: für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen
- Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.


