Termine Steuern/Sozial­versicherung Dezember 2023/Januar 2024

 

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.20231

10.01.20242

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2023

entfällt

Umsatzsteuer

11.12.20233

10.01.20244

Ende der Schonfrist obiger
Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

Scheck6

14.12.2023

11.12.2023

15.01.2024

10.01.2024

Sozialversicherung7

27.12.2023

29.01.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Steuerart

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

11.12.20231

10.01.20242


Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

11.12.2023

entfällt


Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

11.12.2023

entfällt


Steuerart

Umsatzsteuer

Fälligkeit

11.12.20233

10.01.20244


Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5
14.12.2023
15.01.2024

Scheck6
11.12.2023
10.01.2024


Steuerart

Sozialversicherung7

Fälligkeit

27.12.2023

29.01.2024


Steuerart

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.


1.
Für den abgelaufenen Monat.

2.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

3.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2023/25.01.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 


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