Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2024
Steuerart
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
10.10.20241
11.11.20242
Steuerart
Umsatzsteuer
Fälligkeit
10.10.20243
11.11.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5
14.10.2024
14.11.2024
Scheck6
10.10.2024
11.11.2024
Steuerart
Gewerbesteuer
Fälligkeit
entfällt
entfällt
Steuerart
Grundsteuer
Fälligkeit
15.11.2024
15.11.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5
entfällt
18.11.2024
Scheck6
entfällt
15.11.2024
Steuerart
Sozialversicherung7
Fälligkeit
28.10.8/29.10.2024
27.11.2024
Steuerart
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
2.
Für den abgelaufenen Monat.
3.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2024/25.11.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8.
Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.