Termine Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar 2021
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
11.01.20211
10.02.20212
Steuerart
Umsatzsteuer
Fälligkeit
11.01.20213
10.02.20214
Steuerart
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung
Fälligkeit
entfällt
10.02.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5
14.01.2021
15.02.2021
Scheck6
11.01.2021
10.02.2021
Steuerart
Gewerbesteuer
Fälligkeit
entfällt
15.02.2021
Steuerart
Grundsteuer
Fälligkeit
entfällt
15.02.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5
entfällt
18.02.2021
Scheck6
entfällt
15.02.2021
Steuerart
Sozialversicherung7
Fälligkeit
27.01.2021
24.02.2021
Steuerart
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
2.
Für den abgelaufenen Monat.
3.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlänge-rung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgen-den Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnach-weise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2021/22.02.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Be-auftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt wer-den. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.