Termine Steuern/Sozialversicherung Mai 2022 / Juni 2022
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
10.05.20221
10.06.20221
Steuerart
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
entfällt
10.06.2022
Steuerart
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
entfällt
10.06.2022
Steuerart
Umsatzsteuer
Fälligkeit
10.05.20222
10.06.20223
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung4
13.05.2022
13.06.2022
Scheck5
10.05.2022
10.06.2022
Steuerart
Gewerbesteuer
Fälligkeit
16.05.2022
entfällt
Steuerart
Grundsteuer
Fälligkeit
16.05.2022
entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung4
19.05.2022
entfällt
Scheck5
19.05.2022
entfällt
Steuerart
Sozialversicherung6
Fälligkeit
27.05.2022
28.06.2022
Steuerart
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1.
Für den abgelaufenen Monat.
2.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlänge-rung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum fol-genden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächs-te Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überwei-sung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
5.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags-nachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.05.2022/24.06.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch ex-tern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten über-mittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.