Termine Steuern/Sozial­versicherung Dezember/ Januar 2024

 

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.20241

10.01.20252

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2024

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2024

Entfällt

Umsatzsteuer

10.12.20243

10.01.20254

Ende der Schonfrist obiger
Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

Scheck6

13.12.2024

10.12.2024

13.01.2025

10.01.2025

Sozialversicherung7

23.12.2024

29.01.2025

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Steuerart

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

10.12.20241

10.01.20252


Steuerart

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

10.12.2024

Entfällt


Steuerart

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

10.12.2024

Entfällt


Steuerart

Umsatzsteuer

Fälligkeit

10.12.20243

10.01.20254


Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5
13.12.2024
13.01.2025

Scheck6
10.12.2024
10.01.2025


Steuerart

Sozialversicherung7

Fälligkeit

23.12.2024

29.01.2025


Steuerart

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Fälligkeit

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.


1.
Für den abgelaufenen Monat.

2.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

3.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2024/27.01.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.


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